(1)
1Im Rahmen der Antragstellung nach
§ 4 Absatz 2 sind die folgenden Informationen zu übermitteln:
- 1.
- Angaben zu natürlichen Personen; auch zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei Antragstellung für eine juristische Person Angaben zur Person jedes gesetzlichen Vertreters, bei Personengesellschaften Angaben zu jedem zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter:
- a)
- Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
- b)
- Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat,
- c)
- Staatsangehörigkeiten,
- d)
- Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,
- e)
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- f)
- Betriebsanschrift sowie Anschrift von Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen jeweils bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,
- 2.
- Angaben zu juristischen Personen:
- a)
- Name und Rechtsform des Unternehmens,
- b)
- nach Maßgabe der Nummer 1 die persönlichen Daten der zur Vertretung berufenen Person oder Personen,
- c)
- Eintrag im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Registergericht sowie Nummer der Eintragung,
- d)
- Anschrift der Hauptniederlassung und sonstiger Betriebsstätten unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat,
- e)
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- 3.
- Angaben zur Art und zum Gebiet der Tätigkeit,
- 4.
- Angaben zu Personen oder Unternehmen, in deren Auftrag die Tätigkeit erfolgt.
2Änderungen der in Satz 1 genannten Informationen sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
(2)
1Neben den Informationen nach Absatz 1 sind mit dem Antrag nach
§ 4 Absatz 2 die folgenden Informationen und Nachweise zu übermitteln:
- 1.
- die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung,
- 2.
- eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis,
- 3.
- eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften jedes zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters sowie
- 4.
- eine Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften jedes zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters.
2Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Antrag nach
§ 4 Absatz 2 Angaben zu machen, zu
- 1.
- Produktionsmitteln, insbesondere Fahrzeugen, und
- 2.
- der Anzahl der Beschäftigten und den wesentlichen Vertragsbedingungen der Arbeitsverhältnisse, insbesondere zu Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.
(3) Zudem ist der Bundesnetzagentur ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach
§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die natürliche Person oder bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter oder zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen.
(4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über eine der folgenden Berechtigungen verfügen:
- 1.
- eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder
- 2.
- eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, und die von einer inländischen Behörde erteilt worden ist.
2Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Antragsteller, die gegenüber der Bundesnetzagentur nachweisen, dass sie über einen Zuverlässigkeitsnachweis einer akkreditierten Stelle nach
§ 9 Absatz 1 verfügen, der nicht älter ist als zwölf Monate.
(5) 1Antragsteller, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, haben der Bundesnetzagentur Unterlagen und Informationen vorzulegen, die den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten entsprechen. 2Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 10 PostG Filialen und automatisierte Stationen ... Hausnummer, Postleitzahl, Ort, 2. den Betreiber der Einrichtung in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e genannten Informationen; bei juristischen Personen in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 ... 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e genannten Informationen; bei juristischen Personen in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e genannten Informationen, wobei § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe zur ... in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e genannten Informationen, wobei § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass nur die Informationen nach § 6 Absatz 1 ... 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass nur die Informationen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e in Bezug genommen werden, 3. die Art der Einrichtung. Betreiben ... Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 ...
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331