(2) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass besonderer Handlungsbedarf der Behörden nach Abschnitt 5 des
Prostituiertenschutzgesetzes besteht, übermittelt die zuständige Behörde die Daten aus der Anmeldung zusätzlich an diese Behörden.
(5) Bis zur Einrichtung des Datenübermittlungsverfahrens nach Absatz 4, längstens bis zum 30. Juni 2020, können die Daten ausschließlich mit Hilfe des verschlüsselten elektronischen Versands übermittelt werden.