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§ 6 - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen



(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) 1Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. 2Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 6 RDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 RDG Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
... Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt ...
§ 9 RDG Untersagung von Rechtsdienstleistungen (vom 01.01.2021)
... Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6 , 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere ... ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2 , § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen. (2) Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Artikel 2 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840, 2846; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 5 RDGEG Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet (vom 16.03.2023)
... nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich: 1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 2. § 78 Absatz 2 und ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 65b SGB V Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (vom 19.10.2023)
... dem Stiftungsvorstand. Für die Beratung in gesundheitsrechtlichen Fragen gilt § 6 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. (3) In der Stiftungssatzung sind als Organe der Stiftung vorzusehen: ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
Artikel 1 SGBVStUPDÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... obliegt dem Stiftungsvorstand. Für die Beratung in gesundheitsrechtlichen Fragen gilt § 6 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. (3) In der Stiftungssatzung sind als Organe der Stiftung vorzusehen: ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 1 RDAufStG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird 1. durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 , § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 ...