Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung (RevierjagdMeisterPrV)

V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499 (Nr. 14)
Geltung ab 30.04.2019; FNA: 806-22-4-7 Berufliche Bildung

§ 6 Arbeitsprojekt



(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge des Jagdbetriebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistungen zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.

(2) 1Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Jagdbetriebes, eines jagdlichen Dienstleisters oder eines vergleichbaren Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. 2Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.

(4) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.

(5) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 RevierjagdMeisterPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RevierjagdMeisterPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevierjagdMeisterPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RevierjagdMeisterPrV Struktur der Prüfung
... Prüfung besteht aus 1. einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie 2. einer schriftlichen Prüfung nach § ...
§ 17 RevierjagdMeisterPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des ...
§ 18 RevierjagdMeisterPrV Bewertungen in den Prüfungen
... und Dienstleistungen" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes ( § 6 ) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 7) nach folgender Formel zu bilden: ...
§ 19 RevierjagdMeisterPrV Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis
... ist nicht bestanden, wenn 1. eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit ... sind: 1. die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16, die Ergebnisse der ...
§ 21 RevierjagdMeisterPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu befreien, wenn 1. ...