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Abschnitt 2 - Revierjagd-Meisterprüfungsverordnung (RevierjagdMeisterPrV)

V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499 (Nr. 14)
Geltung ab 30.04.2019; FNA: 806-22-4-7 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen

§ 4 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) Im Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Jagdreviere und deren Wildbestände nachhaltig zu bewirtschaften,

2.
Wildbestände zu hegen,

3.
natürliche Ressourcen nachhaltig zu gewinnen und zu nutzen,

4.
Lebensräume zu gestalten,

5.
Dienstleistungen anzubieten,

6.
Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und

7.
Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur-, Tier- und Artenschutzes anzuwenden

und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Waffen, Optik, Munition und Betriebseinrichtungen sowie von Betriebs- und Arbeitsstoffen zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrollieren und zu beurteilen.

(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling auch zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, der Land- und Forstwirtschaft, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tier- und Artenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durchführen kann.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Planen, Organisieren und Beurteilen des Jagdbetriebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse,

2.
Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnahmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, jeweils unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Arbeiten und Prozesse,

3.
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten, der Betriebs- und Marktverhältnisse, der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung,

4.
Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,

5.
Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards,

6.
Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

7.
Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen,

8.
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,

9.
Berücksichtigen der für den Tätigkeitsbereich relevanten rechtlichen Bestimmungen sowie

10.
Sicherstellen der erforderlichen Dokumentationen und Aufzeichnungen.


§ 5 Struktur der Prüfung



Die Prüfung besteht aus

1.
einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie

2.
einer schriftlichen Prüfung nach § 7.


§ 6 Arbeitsprojekt



(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge des Jagdbetriebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistungen zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.

(2) 1Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Jagdbetriebes, eines jagdlichen Dienstleisters oder eines vergleichbaren Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. 2Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.

(4) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.

(5) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern.


§ 7 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 4 Absatz 3.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.