(1)
1Der Betreiber des Registers stellt sicher, dass Schutzschriften sechs Monate nach ihrer Einstellung gelöscht werden.
2Die gemäß
§ 2 Absatz 1 Satz 2 und
§ 5 Absatz 2 zu dieser Schutzschrift gespeicherten Daten sind nach weiteren drei Monaten zu löschen.
(2)
1Auf Antrag des Absenders hat der Betreiber des Registers die Schutzschrift und die zu ihr gemäß
§ 2 Absatz 1 Satz 2 und
§ 5 Absatz 2 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
2Der Antrag ist als elektronisches Dokument nach Maßgabe des
§ 2 zu stellen.
3Der Absender erhält eine automatisiert erstellte Bestätigung über die Löschung.
4Eine Mitteilung nach
§ 5 Absatz 3 erfolgt nach der Löschung nicht mehr.
(3) Unzulässigerweise in das Register eingestellte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.