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§ 6 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

§ 6 Oberste Bundesbehörden



Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.



 

Zitierungen von § 6 SÜFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SÜFV Bundesministerium des Innern und für Heimat
... Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und ...