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Artikel 6 - Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)

Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2017 EStG § 4i

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4i wie folgt gefasst:

§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug".

2.
§ 4i wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug".

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern."

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Zitierungen von Artikel 6 StUmgBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 StUmgBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUmgBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 StUmgBG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...