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Änderung § 6 StimmRMV vom 01.07.2020

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§ 6 StimmRMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 6 StimmRMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Elektronische Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten


(1) Bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung an den Emittenten trägt der Meldepflichtige die Verantwortung für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.

(2) Soweit der Meldepflichtige ein durch den Emittenten zur Verfügung gestelltes elektronisches Übermittlungsverfahren nutzt, trägt der Emittent die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des Übermittlungsverfahrens sowie für die Integrität und Vertraulichkeit der Datenübermittlung.

(3) 1 Die Mitteilung muss die Informationen gemäß der Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung im Dateiformat 'Extensible Markup Language' (XML-Datensatz) enthalten.4 2 Sie muss als 'Stimmrechtsmitteilung' kenntlich gemacht werden.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Bei technischer Unmöglichkeit der rechtzeitigen elektronischen Übermittlung der Mitteilung hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich gemäß § 3 zu erfolgen.

(Text neue Fassung)

(4) Im Fall einer technischen Störung der für den Empfang von Mitteilungen relevanten elektronischen Systeme des Emittenten, die eine elektronische Übermittlung der Mitteilung unmöglich macht, hat die Übermittlung der Mitteilung an den Emittenten durch den Meldepflichtigen fristwahrend schriftlich im Original oder per Telefax zu erfolgen.


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4 Amtlicher Hinweis: Eine solche zur Veröffentlichung bestimmte XML-Datei ist nach erfolgreicher elektronischer Übermittlung einer Stimmrechtsmitteilung an die Bundesanstalt über die MVP abrufbar. 2 Näheres ergibt sich aus dem Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens 'Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)' am Ende unter 'Schritt 5'.