1Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der
Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden.
2Die Verwendung von anderen als den in der
Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699