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§ 6 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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§ 6



(1) 1Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) 1Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. 2Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) 1Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. 2Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.



 

Zitierungen von § 6 VwGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VwGO (vom 21.03.2023)
... und 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 6 Absatz 2 bis 4 gilt ...
§ 10 VwGO (vom 21.03.2023)
... und 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 6 Absatz 2 bis 4 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 46 BDG Kammer für Disziplinarsachen (vom 01.04.2024)
...  (2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung . In dem Verfahren der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
Artikel 1 VwVfInfrBG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... aufweist und 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend." 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: ... aufweist und 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend." 3. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a werden nach dem Wort ...