(1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
(2)
1Die Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach
Anlage 2 aus.
2Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.