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§ 7 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)

V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182 (Nr. 84)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht

§ 7 Befreiung von der Prüfungspflicht



1Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt,

2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,

3.
einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder

4.
einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt

besitzt. 2Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.



 

Zitierungen von § 7 ZertVerwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZertVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZertVerwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZertVerwV Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter
... betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ...