Artikel 6 - Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (2. CorStHG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 AO § 375a (neu), § 376

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 375 folgende Angabe eingefügt:

§ 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung".

2.
Nach § 375 wird folgender § 375a eingefügt:

§ 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht entgegen."

3.
§ 376 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

§ 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist."

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Zitierungen von Artikel 6 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. CorStHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 7 GrundRentG Änderung der Abgabenordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 93 Absatz 8 Satz 1 ...


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