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§ 6a - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften
(1) 1Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von Zweckgesellschaften nach dem 1. Januar 2015 nachweislich ausschließlich als Gegenleistung für die Übernahme von Wertpapieren und damit verbundenen Absicherungsgeschäften an Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder deren in- und ausländische Tochterunternehmen (übertragende Unternehmen) begeben werden; die Laufzeiten der Garantien richten sich nach der Laufzeit der von den Zweckgesellschaften begebenen Schuldtitel. 2Diese Garantien gelten als nachrangig im Sinne des § 39 Absatz 2 der Insolvenzordnung.
(2) Eine Garantieübernahme nach Absatz 1 setzt voraus, dass
- 1.
- das übertragende Unternehmen die Wertpapiere nicht nach dem 31. Mai 2014 erworben hat,
- 2.
- 1die Wertpapiere von dem übertragenden Unternehmen zu 90 Prozent des Buchwertes vom 31. Dezember 2013, zu 90 Prozent des Buchwertes vom 31. Mai 2014 oder zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, je nachdem welcher dieser Werte der höchste ist, auf die Zweckgesellschaft übertragen werden. 2Der Übertragungswert darf den Buchwert vom 31. Mai 2014 nicht übersteigen. 3Die Buchwerte ergeben sich aus dem geprüften Jahresabschluss zum entsprechenden Stichtag; andernfalls gilt der nach den für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften ermittelte Buchwert, der von einem Abschlussprüfer zu bestätigen ist. 4Der Abschlag vom Buchwert gemäß Satz 1 muss nur in der Höhe vorgenommen werden, in der das übertragende Unternehmen eine Kernkapitalquote von mindestens 7 Prozent einhalten kann,
- 3.
- 1das übertragende Unternehmen den aktuellen beizulegenden Zeitwert als den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Wertpapiere ermittelt. 2Die Bewertung ist durch einen vom Fonds benannten sachverständigen Dritten zu prüfen und durch die Bankenaufsicht zu bestätigen,
- 4.
- das Kreditinstitut und die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz bereits zum 31. Mai 2014 im Inland hatten und die Zweckgesellschaft ihren Sitz im Inland hat, ausschließlich für das übertragende Unternehmen gegründet wurde und ausschließlich Wertpapiere des übertragenden Unternehmens verwaltet,
- 5.
- die vertragliche Laufzeit des am längsten laufenden Wertpapiers die Laufzeit der Garantie nicht übersteigt und
- 6.
- die Schuldtitel nach Absatz 1 nicht handelbar sind.
(3) 1Der nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelte tatsächliche wirtschaftliche Wert ist um einen angemessenen Abschlag für weitere Risiken, die sich bis zum Ende der Laufzeit der Wertpapiere im konkreten Portfolio noch realisieren könnten, zu mindern. 2Die Höhe des Abschlags bestimmt der Fonds im Einzelfall. 3Der sich danach ergebende Wert ist der Fundamentalwert.
(4) 1Über eine Garantieübernahme nach Absatz 1 entscheidet die Anstalt auf Antrag des übertragenden Unternehmens. 2§ 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Antrag muss auch die Gründungsdokumentation der Zweckgesellschaft enthalten.
(5) Die näheren Bedingungen für eine Garantie nach Absatz 1 legt der Fonds im Einzelfall nach folgenden Maßgaben fest:
- 1.
- 1Die übertragenden Unternehmen müssen vor einer Übertragung auf die Zweckgesellschaft sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragenden Wertpapiere gegenüber dem Fonds, dem sachverständigen Dritten und der Bankenaufsicht vollständig offenlegen. 2Übertragende Unternehmen müssen vor einer Übertragung zur Überprüfung ihrer Verlustanfälligkeit auf Grundlage der Vorgaben des Fonds Stresstests für die jeweils wesentlichen Risiken durchführen. 3Ziel dieser Stresstests ist die Ermittlung eines etwaigen Handlungsbedarfs bei dem übertragenden Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Risikosteuerung, auf ausreichende Risikovorsorge für konjunkturelle Entwicklungen oder Geschäftspolitik. 4Die Ergebnisse der Stresstests werden nicht veröffentlicht. 5Ist das übertragende Unternehmen eine Tochtergesellschaft, trifft die Pflicht zur Durchführung von Stresstests das Mutterunternehmen.
- 2.
- 1Der Fonds muss eine marktgerechte Vergütung für die Garantie erhalten. 2Die Vergütung besteht grundsätzlich aus einem individuellen Prozentsatz des Höchstbetrags der zur Verfügung gestellten Garantie, der das Ausfallrisiko aus der Inanspruchnahme der Garantie abbildet, und einer Marge. 3Bei der Berechnung der Vergütung ist auch der Zinsvorteil, der sich für das übertragende Unternehmen aus der Zahlungsstreckung der Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und dem Fundamentalwert ergibt, zu berücksichtigen. 4Die Vergütung kann ganz oder teilweise durch Ausgabe von Kapitalanteilen des übertragenden Unternehmens oder des beliehenen Trägers im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 an den Fonds geleistet werden.
- 3.
- 1Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfordern in banküblicher Form gestellt. 2Sie erstreckt sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf die Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehenden Beträge und wird grundsätzlich in Euro ausgestellt. 3Währungsrisiken aus Garantiegewährungen in anderer Währung hat der Fonds abzusichern. 4Die Kosten dieser Absicherung hat das übertragende Unternehmen zu tragen.
- 4.
- Die Übernahme einer Garantie setzt ein tragfähiges Geschäftsmodell sowie grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung des übertragenden Unternehmens voraus.
- 5.
- 1Der Fonds kann verlangen, dass die Verwaltung der ausgelagerten Wertpapiere nicht durch das übertragende Unternehmen, sondern durch Dritte erfolgt. 2Der Fonds kann Anweisungen geben im Hinblick auf die Verwaltung und Verwertung der übertragenen Wertpapiere. 3Erfolgt die Verwaltung durch das übertragende Unternehmen, so ist eine funktionelle und organisatorische Trennung vom übrigen Geschäft des übertragenden Unternehmens sicherzustellen.
- 6.
- Die Obergrenze für die Garantieübernahme, bezogen auf ein einzelnes übertragendes Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen, orientiert sich an der Summe der risikogewichteten Aktiva des übertragenden Unternehmens und dem dem Fonds für Garantien zur Verfügung stehenden freien Ermächtigungsrahmen.
(6) 1§ 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung gelten für die Garantiegewährung nach Absatz 1 entsprechend. 2§ 5 Absatz 2 Nummer 5 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung findet jedoch vorbehaltlich der Zahlung der Ausgleichsbeträge nach den §§ 6b und 6c auf Dividenden und Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 9 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2773 m.W.v. 29. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 6a StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.12.2020 | Artikel 9 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 5 BRRD-Umsetzungsgesetz vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG) vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2777 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 1 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG) vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206 |
aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1980 |
aktuell | vor 23.07.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6a StFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3e StFG Kostenerstattungen (vom 01.01.2022)
... 1. Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der ...
§ 6b StFG Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags (vom 01.01.2015)
... eines gleichbleibenden Anteils des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ... § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermittelten Fundamentalwert, maximal in Höhe des an die Anteilseigner ...
§ 6c StFG Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich (vom 01.01.2015)
... gezahlten Ausgleichsbeträge nicht aus, um Verluste gegenüber dem gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert zum Übertragungszeitpunkt auszugleichen, ...
§ 8a StFG Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (vom 01.03.2023)
... gemäß Absatz 2 und durch vertragliche Regelungen sichergestellt werden. § 6a Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (5) Die Abwicklungsanstalten gelten nicht als ...
§ 10 StFG Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 28.03.2020)
... des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Anstalt im Zusammenhang mit den ihr nach § 8a ...
§ 13 StFG Befristung und Länderbeteiligung (vom 01.01.2019)
... des Fonds einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a und 8a sind bis zum 31. Dezember 2015 möglich. Anschließend ist der Fonds ...
§ 14 StFG Steuern (vom 01.07.2021)
... eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der ...
§ 14a StFG Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a (vom 23.07.2009)
... anzusetzen, zu dem das übertragende Unternehmen die strukturierten Wertpapiere nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 übertragen hat. Bei der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 ... § 6a Absatz 2 Nummer 2 übertragen hat. Bei der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 sind die erhaltenen strukturierten Wertpapiere mit dem Wert der für die Anschaffung ... Wertpapiere mit dem Wert der für die Anschaffung begebenen Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 anzusetzen. (2) Bei der Abspaltung zur Aufnahme im Sinne des § 8a hat die ...
§ 14b StFG Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a (vom 23.07.2009)
... Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des ... wenn sie nachweislich ausschließlich die in § 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließlich deren ...
Zitat in folgenden Normen
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)
Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
§ 2 WStBG Anwendungsbereich (vom 28.03.2020)
... verfasste Unternehmen vorsieht, denen Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes gewährt werden, gelten diese Vorgaben für ...
§ 7e WStBG Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme (vom 28.03.2020)
... solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 6 AbwMechG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 1. Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der ...
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 5 BRRDUG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Dezember 2014" durch die Angabe „31. Dezember 2015" ersetzt. 8. § 6a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar ... des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder ...
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 10 BürgEntlG-KV Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der ...
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
Artikel 1 3. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Dezember 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2014" ersetzt. 7. § 6a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. ...
Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 1 FMStErgG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 beantragen, die Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8" durch die Angabe „§§ 5a bis 8" ersetzt und werden nach den ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 8" durch die Angabe „§§ 5a bis 8" ersetzt und werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" ... der Finanzen" die Wörter „in den Fällen der §§ 6 bis 8" sowie nach den Wörtern „auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors" ... Wörter „nach diesem Gesetz" durch die Wörter „nach den §§ 6 bis 8" ersetzt. 3b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ...
Artikel 2 FMStErgG Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS"
... im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, bei denen die neuen Aktien auch oder ...
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Artikel 1 StFGuaÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... nach diesem Gesetz oder" eingefügt und wird die Angabe „nach den §§ 6 bis 8a oder" gestrichen. 2. In § 19 Absatz 2 wird jeweils die Angabe ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... nach der Angabe zu § 6 die folgenden Angaben eingefügt: „§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften § 6b Verpflichtung zur Zahlung eines ... Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a § 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und ... Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a § 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft ... 3. In § 3a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 bis 8a" ersetzt. ... aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß den §§ 5a bis 8" durch die Wörter „gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8" ... der Finanzen" ein Komma eingefügt und die Wörter „der §§ 6 bis 8" durch die Wörter „der §§ 6, 7 und 8" ersetzt. ... durch das Wort „Anstalt" und werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt. ... Dezember 2010" ersetzt. 6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d eingefügt: „§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften ... § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d eingefügt: „§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 ... eines gleichbleibenden Anteils des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ... § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermittelten Fundamentalwert, maximal in Höhe des an die Anteilseigner ... gezahlten Ausgleichsbeträge nicht aus, um Verluste gegenüber dem gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert zum Übertragungszeitpunkt auszugleichen, ... anzugeben. § 6d Frist für Antragstellung Der Antrag nach § 6a Absatz 4 kann nur bis zum 22. Januar 2010 gestellt werden." 7. Nach § 8 ... gemäß Absatz 2 und durch vertragliche Regelungen sichergestellt werden. § 6a Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (5) Die Abwicklungsanstalten gelten ... b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 6, § 6a oder § 8a Absatz 10" ersetzt. 9. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter ... ersetzt. 9. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt. ... des Fonds einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a und 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 möglich. Anschließend ist der Fonds abzuwickeln ... Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a (1) Beim übertragenden Unternehmen sind die Schuldtitel im Sinne des ... 8a (1) Beim übertragenden Unternehmen sind die Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 abweichend von § 6 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes mit dem Wert anzusetzen, zu ... anzusetzen, zu dem das übertragende Unternehmen die strukturierten Wertpapiere nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 übertragen hat. Bei der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 ... § 6a Absatz 2 Nummer 2 übertragen hat. Bei der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 sind die erhaltenen strukturierten Wertpapiere mit dem Wert der für die Anschaffung ... Wertpapiere mit dem Wert der für die Anschaffung begebenen Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 anzusetzen. (2) Bei der Abspaltung zur Aufnahme im Sinne des § 8a hat ... Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a (1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als ... nach den §§ 6a und 8a (1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des ... wenn sie nachweislich ausschließlich die in § 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließlich deren ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 5 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... § 6 Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung § 6a Garantien an Zweckgesellschaften § 6b Verpflichtung zur Zahlung eines ... Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a § 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und ... 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a § 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft ...
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... verfasste Unternehmen vorsieht, denen Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes gewährt werden, gelten diese Vorgaben für ... solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8, 21, 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 1 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... und 60 Monate für andere Verbindlichkeiten nicht übersteigen." 8. § 6a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
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