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Artikel 1 - Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)

Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 StFG § 3a, § 3b, § 3c (neu), § 4, § 5a, § 6, § 6a, § 6b, § 6c, § 6d, § 8, § 8a, § 9, § 10a, § 13, § 18 (neu)

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 58 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses".

b)
Die Angabe zu § 6d wird wie folgt gefasst:

„§ 6d (weggefallen)".

c)
Die folgende Angabe wird angefügt:

„§ 18 Übergangsregelungen".

2.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium der Finanzen ist insbesondere befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten und die zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt sicherzustellen und zu überprüfen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, die vom Bundesministerium der Finanzen ernannt werden" gestrichen.

bb)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Für die Ernennung und die Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 3c."

3.
In § 3b Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen" die Wörter „sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind" und nach den Wörtern „§ 8a dieses Gesetzes" die Wörter „, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes" eingefügt.

4.
Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:

„§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses

(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses der Anstalt stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung besitzen und werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Eine Ernennung soll grundsätzlich für drei Jahre, darf jedoch höchstens für fünf Jahre erfolgen. Wiederholte Ernennungen sind zulässig.

(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Leitungsausschusses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entlassung. Der Bundespräsident entlässt ein Mitglied des Leitungsausschusses

1.
auf dessen Verlangen oder

2.
auf Beschluss der Bundesregierung aus wichtigem Grund.

Vor der Beschlussfassung der Bundesregierung ist dem Mitglied des Leitungsausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Mitglied des Leitungsausschusses eine von dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn in der Urkunde nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich für einen späteren Tag beschlossen wird.

(3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses leisten vor dem Bundesminister der Finanzen folgenden Eid: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(4) Die Mitglieder des Leitungsausschusses dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten erstatten. § 99 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt das Bundesministerium der Finanzen.

(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Leitungsausschusses durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern des Leitungsausschusses schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des Leitungsausschusses ernannt, scheidet er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 Satz 1 und wird der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand. Sie erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten. Die Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem Beamtenverhältnis übertragen wird. Für die beamteten Mitglieder des Leitungsausschusses gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 6 bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter und für Berufssoldaten entsprechend."

5.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Dringlichkeit" die Wörter „, der Auswirkungen auf den Wettbewerb" eingefügt.

b)
In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dabei sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen." ersetzt.

6.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „betroffenen Unternehmen von diesem" durch die Wörter „betroffenen Unternehmen oder an einem unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen von diesen Unternehmen" ersetzt.

b)
Der folgende Satz wird angefügt:

„§ 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. März 2012 geltenden Fassung gilt für Maßnahmen nach Satz 1 entsprechend."

7.
§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. Dezember 2012 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 84 Monate für gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des § 20a des Kreditwesengesetzes und 60 Monate für andere Verbindlichkeiten nicht übersteigen."

8.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2" und die Wörter „nach dem 23. Juli 2009" durch die Wörter „nach dem 1. März 2012" ersetzt und das Wort „strukturierten" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „strukturierten" gestrichen und die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Satz 2 wird das Wort „strukturierten" gestrichen und die Angabe „30. Juni 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2010" sowie die Angabe „31. März 2009" durch die Angabe „30. September 2011" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2009" durch die Angabe „30. September 2011" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „für inaktive Märkte" und das Wort „strukturierten" gestrichen.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt und das Wort „strukturierte" gestrichen.

ee)
In Nummer 5 wird das Wort „strukturierten" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „strukturierten" gestrichen.

d)
In Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort „strukturierten" gestrichen.

e)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „23. Juli 2009" durch die Angabe „1. März 2012" ersetzt.

9.
§ 6b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „23. Juli 2009" durch die Angabe „1. März 2012" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „strukturierten" gestrichen.

10.
In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „23. Juli 2009" durch die Angabe „1. März 2012" ersetzt.

11.
§ 6d wird aufgehoben.

12.
In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „vor dem 13. Oktober 2008" durch die Wörter „vor dem 1. Dezember 2011" ersetzt.

13.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt.

b)
In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „strukturierten" gestrichen.

14.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im derzeitigen Wortlaut werden die Wörter „50 Milliarden Euro" durch die Wörter „70 Milliarden Euro" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Kreditermächtigung ist in Höhe von 30 Milliarden Euro gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Gremiums nach § 10a. Das Gremium unterrichtet den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unverzüglich."

b)
Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes."

14a.
In § 10a Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einfügt:

„Die Vertreter der Organe sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet."

15.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.

b)
In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2010" ersetzt.

16.
Der folgende § 18 wird angefügt:

„§ 18 Übergangsregelungen

Die am 1. März 2012 dem Leitungsausschuss angehörenden Personen verbleiben im Leitungsausschuss. Auf sie sind bis zu einer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis die §§ 3a und 3b in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung und die Vorschriften der nach § 3a Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 2. FMStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FMStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FMStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
Artikel 2a BSchuWGÄndG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, werden die Sätze ...