(1)
1Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§
27 bis 31,
44 und
47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen.
2Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen.
3Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen.
(2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen.
(4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden.
(5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben unberührt.
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§ 83 WHG Bewirtschaftungsplan (vom 05.04.2017) ... 5. eine Darstellung a) der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a , die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen ... sowie c) der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe ... Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz 4 . (3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und ...
Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 745
Artikel 1 WHGuAbwAGÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ... wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen". ... 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind." 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Grundsätze für die Kosten von ... 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen (1) ... eine Darstellung a) der geplanten Schritte zur Durchführung von § 6a , die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 beitragen ... sowie c) der Gründe dafür, dass bestimmte Wassernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die ... der Wasserdienstleistungen beizutragen haben, sowie die Gründe für Ausnahmen nach § 6a Absatz ...