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§ 6b - Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
neugefasst durch B. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3250; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4964
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 754-4-4 Energieversorgung
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Geltung ab 01.05.1984; FNA: 754-4-4 Energieversorgung
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§ 6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung V. v. 24. November 2021 BGBl. I S. 4964 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 6b HeizkostenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 1 Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 24.11.2021 BGBl. I S. 4964 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6b HeizkostenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b HeizkostenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeizkostenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4964
Artikel 1 HeizkostenVÄndV Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung
... eingefügt. 3. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; ... die Informationen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 enthalten. § 6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten Die Erhebung, Speicherung und ...
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