Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6b HeizkostenV vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 HeizkostenVÄndV am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der HeizkostenV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6b HeizkostenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 6b HeizkostenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4964

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten


vorherige Änderung

 


Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:

1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder

2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.


Anzeige