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§ 6c - Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 2126-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.1972; FNA: 2126-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6c Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung
(1) 1Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Standorte von Krankenhäusern im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen, der Landeskrankenhausgesellschaft oder der Vereinigung der Krankenhausträger im Land sowie der Kassenärztlichen Vereinigung durch Bescheid als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmen, wenn das jeweilige Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurde. 2Die Bestimmung nach Satz 1 gilt für den gesamten Krankenhausstandort. 3Sie ist ausgeschlossen, wenn sich dieser Krankenhausstandort in räumlicher Nähe zu einem anderen Krankenhausstandort desselben Krankenhausträgers befindet und der Abstand zwischen den am weitesten voneinander entfernt liegenden Gebäudepunkten nicht mehr als 2.000 Meter beträgt. 4Die Bestimmung wird zum 1. Januar eines von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde bestimmten künftigen Kalenderjahres wirksam.
(2) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde hat dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, eine Bestimmung nach Absatz 1 und Änderungen einer solchen Bestimmung mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 98 m.W.v. 15. April 2026
Frühere Fassungen von § 6c KHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.04.2026 | Artikel 2 Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98 |
| aktuell vorher | 12.12.2024 | Artikel 2 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400 |
| aktuell | vor 12.12.2024 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6c KHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6c KHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a KHG Zuweisung von Leistungsgruppen (vom 15.04.2026)
... der Zusammenlegung und 5. die Angabe, ob der jeweilige Krankenhausstandort nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, sofern das Krankenhaus ...
§ 12b KHG Transformationsfonds, Verordnungsermächtigung (vom 15.04.2026)
... beteiligt sind, 2. Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, 3. Vorhaben zur ...
Zitat in folgenden Normen
Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
§ 6c KHEntgG Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (vom 15.04.2026)
... vorläufigen Tagesentgelte ab. Wird ein Krankenhausstandort erstmals nach § 6c Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt, kann die ... Tagesentgelte erstmals ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung nach § 6c Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wirksam wird, ...
Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV)
V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 113; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
§ 3 KHTFV Regelungen zu den einzelnen Fördertatbeständen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (vom 15.04.2026)
... sind Vorhaben zur Umstrukturierung eines bestehenden Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde. ...
§ 4 KHTFV Antragstellung (vom 15.04.2026)
... von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach § 6c des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt worden ist oder bestimmt wird, ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
§ 115g SGB V Behandlung in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung (vom 12.12.2024)
... Versorgungseinrichtungen sind Standorte von Krankenhäusern, die nach § 6c Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt worden sind und die nach Absatz 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Artikel 2 KHAG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... der Zusammenlegung und 5. die Angabe, ob der jeweilige Krankenhausstandort nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, sofern das Krankenhaus ... eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2027" ersetzt. 3a. § 6c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die für die ... beteiligt sind, 2. Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, 3. Vorhaben zur ...
Artikel 3 KHAG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird ein Krankenhausstandort erstmals nach § 6c Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt, kann die ... Tagesentgelte erstmals ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung nach § 6c Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wirksam wird, abrechnen." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) ...
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 1 KHVVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Versorgungseinrichtungen sind Standorte von Krankenhäusern, die nach § 6c Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt worden sind und die nach Absatz 3 ...
Artikel 2 KHVVG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... 6 Absatz 1a wird aufgehoben. 2. § 6a wird durch die folgenden §§ 6a bis 6c ersetzt: „§ 6a Zuweisung von Leistungsgruppen (1) Die für ... des Zusammenschlusses, 5. die Angabe, ob der jeweilige Krankenhausstandort nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, sofern das Krankenhaus ... das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nähere zur Datenübermittlung. § 6c Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung (1) Die für die ... 2. Vorhaben zur Umstrukturierung eines Krankenhausstandortes, der nach § 6c Absatz 1 als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde, 3. Vorhaben zur ...
Artikel 3 KHVVG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... 10 vereinbarten vorläufigen Tagesentgelte ab. Wird ein Krankenhausstandort erstmals nach § 6c Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt, kann das Krankenhaus für ...
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