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Artikel 4 - GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BSaStabG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 17a Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes" durch die Angabe „den nach § 9 Absatz 1b Satz 1 bis 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten oder festgelegten oder nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes festgesetzten Veränderungswert" ersetzt.
- 2.
- § 17b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1, 1a und 3" durch die Angabe „Absätze 1, 1a, 2a und 3" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erarbeitet bis zum 31. März 2027 ein Konzept für geeignete Fallgruppen für eine gesonderte Kalkulation von Bewertungsrelationen für stationäre Behandlungsfälle mit einer Behandlungsdauer von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen (Kurzzeitfallpauschalen). Auf der Grundlage dieses Konzepts schließen die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 30. April 2027 eine Vereinbarung zur gesonderten Kalkulation von Kurzzeitfallpauschalen. Eine untere Grenzverweildauer entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden Regelungen zur Grenzverweildauer ist für Kurzzeitfallpauschalen nicht zu kalkulieren. Kurzzeitfallpauschalen sind erstmals im Rahmen der Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2028 zu kalkulieren und im Entgeltkatalog für das Jahr 2028 auszuweisen. Behandlungsfälle, die mit Kurzzeitfallpauschalen vergütet werden, werden innerhalb der in Satz 1 genannten maximalen Behandlungsdauer unabhängig von der tatsächlichen Behandlungsdauer vergütet; übersteigt die tatsächliche Behandlungsdauer in einem Behandlungsfall die in Satz 1 genannte maximale Behandlungsdauer, so wird dieser Behandlungsfall nicht mit einer Kurzzeitfallpauschale vergütet. Die Vertragsparteien stellen bei der jährlichen Weiterentwicklung und Anpassung des Vergütungssystems nach Absatz 2 sicher, dass Kostensenkungen, die sich bei der jährlichen Kalkulation von Kurzzeitfallpauschalen zeigen, zu einer Absenkung der Kurzzeitfallpauschalen sowie im Ergebnis auch zu einer Absenkung der Summe aller vereinbarten Kurzzeitfallpauschalen führen. Die Vertragsparteien prüfen im Rahmen der jährlichen Weiterentwicklung und Anpassung des Vergütungssystems nach Absatz 2 auf Grundlage der Kalkulation nach Absatz 3 Satz 4, wie viele und welche der mit Kurzzeitfallpauschalen vergüteten Behandlungsfälle ambulant erbracht werden und ob für diese eine Überführung in den nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115b Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Katalog sachgerecht ist. Die Vertragsparteien überprüfen zudem, ob und inwieweit für Behandlungsfälle, für die eine Kurzzeitfallpauschale kalkuliert und ausgewiesen ist, eine spezielle sektorengleiche Vergütung nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet werden kann. Die Vertragsparteien legen dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2030, einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der Einführung von Kurzzeitfallpauschalen auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten vor. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Auswertungen vorzunehmen."
- c)
- Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3; zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkulation der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegepersonalkosten und des nach Absatz 4b Satz 1 auszugliedernden Betrags für die Vorhaltevergütung hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Konzept anzupassen; sofern durch die Kalkulation von Kurzzeitfallpauschalen nach Absatz 2a Anpassungen am Konzept erforderlich werden, hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus diese am Konzept vorzunehmen." - d)
- Nach Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Kommt die in Absatz 2a Satz 2 genannte Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 abweichend von Satz 1 ohne Antrag bis zum Ablauf des 21. Mai 2027." - e)
- Absatz 4c Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es hat in der Analyse zu prüfen, ob die Höhe des nach Absatz 4b Satz 1 auszugliedernden Anteils sachgerecht ist, ob die variablen Sachkosten sowie die Kosten von Querschnittsaufgaben sachgerecht abgebildet sind, ob die Einführung von Kurzzeitfallpauschalen Auswirkungen auf die Vorhaltevergütung hat, ob durch die Ausgestaltung der Vorhaltevergütung unterjährige Leistungseinschränkungen eintreten und inwieweit die Vergütung eines Vorhaltebudgets an dem bevölkerungsbezogenen Bedarf und fallzahlunabhängig ausgerichtet werden kann."
- 3.
- § 17c wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Medizinische Dienst hat abrechnungsrelevante Auffälligkeiten, die er im Rahmen einer Prüfung feststellt, in seine Prüfung einzubeziehen, auch wenn die Auffälligkeiten nicht Anlass der Einschaltung des Medizinischen Dienstes sind." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Medizinischen Dienst Bund ist bei einer Anpassung der Regelungen nach Satz 2 Nummer 2, 4, 5 oder 6 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; eine Stellungnahme ist bei der jeweiligen Anpassung der Regelung angemessen zu berücksichtigen." - bb)
- Nach Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Vertragsparteien nach Satz 1 prüfen bis zum 30. Juni 2027, wie von dem nach Satz 2 Nummer 3 geregelten Verfahren zukünftig noch umfassender Gebrauch gemacht werden kann."
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