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§ 6d - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 6d (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 6d WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6d WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6d WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Anwendung dieses Gesetzes (vom 01.01.2026)
... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 1 WDModG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz". b) Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6a Freiwillige ... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... der verpflichtenden Wehrübungen" ersetzt. 6. Die §§ 6a bis 6d werden durch den folgenden § 6a ersetzt: „§ 6a Freiwillige ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... a) Nach der Angabe zu § 6c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6d Hilfeleistung im Ausland". b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: ... wird folgende Nummer 6 eingefügt: „6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d ) und". cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:  ... der Angabe „§ 6c" die Angabe „und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d " eingefügt. bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. 4. In ... zivil-militärischen Zusammenarbeit." 7. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt: „§ 6d Hilfeleistung im Ausland (1) Zu ... 7. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt: „§ 6d Hilfeleistung im Ausland (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von ... der Angabe „(6c)" ein Komma und die Angabe „einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d )" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die ...
Artikel 9 WehrRÄndG 2008 Arbeitsplatzschutzgesetz
... 6c des Wehrpflichtgesetzes)" die Angabe „und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes)" eingefügt. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz ...
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... 6c des Wehrpflichtgesetzes" die Angabe „oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes" eingefügt. 3. § 4a Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt ...
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
... im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes anschließt. Für Personen, die auf Grund freiwilliger ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und ...
Artikel 8 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019)
... Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des ...

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013)
... im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und ...

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 1 USG Anwendungsbereich (vom 01.09.2019)
... im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, 4. Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und 5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 ...