§ 6h - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 6h Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit


§ 6h hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der alle drei Teile des Auswahlverfahrens bestanden hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2Das Gesamtergebnis ist die Summe der Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens.

(2) 1Wer einen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren nach § 6 teilnehmen. 2Bei der Wiederholung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.

(3) 1Den Bewerberinnen und Bewerbern wird elektronisch mitgeteilt, ob ihre Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgreich war und ob sie aufgrund der erfolgreichen Teilnahme eingestellt werden. 2Kann keine Einstellung erfolgen, ist die Mitteilung zu begründen. 3Die Bewerbungsunterlagen sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn sie oder er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 4Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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Frühere Fassungen von § 6h GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022 (07.07.2023)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6h GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6h GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58a GKrimDVDV Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (vom 01.04.2022)
... Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das ...
§ 92 GKrimDVDV Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (vom 01.04.2022)
... Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend. (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... Tauglichkeit § 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit § 6h Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit § 6i Täuschung". ... b) Absatz 5 wird aufgehoben. 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6i eingefügt: „§ 6a Teile des Auswahlverfahrens Das ... nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist. § 6h Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit (1) Für jede Bewerberin und ... des Auswahlverfahrens (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das ... des Auswahlverfahrens (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend. (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine ...


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