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Änderung § 6h GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 6h GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 6h GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

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§ 6h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6h Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit


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(1) 1 Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der alle drei Teile des Auswahlverfahrens bestanden hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2 Das Gesamtergebnis ist die Summe der Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens.

(2) 1 Wer einen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren nach § 6 teilnehmen. 2 Bei der Wiederholung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.

(3) 1 Den Bewerberinnen und Bewerbern wird elektronisch mitgeteilt, ob ihre Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgreich war und ob sie aufgrund der erfolgreichen Teilnahme eingestellt werden. 2 Kann keine Einstellung erfolgen, ist die Mitteilung zu begründen. 3 Die Bewerbungsunterlagen sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn sie oder er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 4 Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.