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§ 707 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 72
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags



Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.



 

Zitierungen von § 707 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 707 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 127 KAGB Anleger
... Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen. § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen ...
§ 152 KAGB Anleger
... Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen. § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft. § 707 Anmeldung zum Gesellschaftsregister (1) Die Gesellschafter können die ... im Gesellschaftsregister (1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, ... die Führung des Gesellschaftsregisters zuständige Gericht abgegeben hat. § 707 Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Eintragung der Gesellschaft hat die Angabe des für ...
Artikel 92 MoPeG Änderung des Geldwäschegesetzes
... c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. dem Gesellschaftsregister ( § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs )." 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie ...