Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 2 wird in
9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2026
BGB § 1600d,
TPG-GewV § 1,
§ 2,
§ 3,
§ 4,
§ 5,
TPG-OrganV § 11,
AMG § 20b,
AMWHV § 34,
SaRegG § 3,
EntgFG § 3a,
KVLG 1989 § 8,
SGB V § 27,
§ 115a,
§ 192,
SGB VI § 3,
§ 166,
§ 170In § 1600d Absatz 4 wird die Angabe „§ 1a Nummer 9" durch die Angabe „§ 1a Nummer 13" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Gewebeeinrichtungen im Sinne des § 1a Nummer 12 des Transplantationsgesetzes, die Gewebe im Sinne des § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes entnehmen (Entnahmeeinrichtung) oder die die für Gewebespender erforderlichen Laboruntersuchungen in einem Untersuchungslabor nach § 8f des Transplantationsgesetzes durchführen oder durchführen lassen. Sie gilt ferner für Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die Gewebe im Sinne des § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes übertragen."
- 2.
- In den §§ 2 und 3 Satz 1 und § 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 8d" durch die Angabe „§ 8e" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8, § 8b oder § 8c" durch die Angabe „den §§ 8, 8c oder 8d" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8d" durch die Angabe „§ 8e" ersetzt.
In § 11 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
In § 20b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 8d Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 8e Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
In § 34 Absatz 7 Satz 1 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 8d" durch die Angabe „§ 8e" ersetzt.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 13" ersetzt.
§ 3a wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8a" durch die Angabe „8b" ersetzt.
- 2.
- Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Rahmen von Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden ist die Krankenkasse des Spenders der Niere befugt, dem Arbeitgeber des Spenders der Niere die nach Satz 1 erstattungspflichtige Krankenkasse zu benennen."
In § 8 Absatz 2b Satz 1 wird die Angabe „8a" durch die Angabe „8b" ersetzt.
- 1.
- § 27 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den
§§ 8 und
8b des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von
§ 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachsorge, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den
§§ 8 und
8b des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach
§ 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach
§ 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Im Rahmen von Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden sind die nach
§ 12 des Transplantationsgesetzes zur Vermittlung der Organe bestimmten Stellen befugt, die für die Leistungserbringung erforderlichen Daten an die Krankenkassen oder die privaten Krankenversicherungsunternehmen des Spenders und des Empfängers zu übermitteln sowie dem Spender die nach Satz 4 zuständige Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen des Empfängers zu benennen; dies gilt auch für Daten von nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach den Sätzen 9 und 10 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 bis 11 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender und, in dem in Satz 10 genannten Fall, der Empfänger erfolgen, der jeweils eine umfassende Information vorausgegangen ist."
- 2.
- § 115a Absatz 2 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachsorge von Organspendern nach § 8 Absatz 4 des Transplantationsgesetzes entsprechend."
- 3.
- In § 192 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „8a" durch die Angabe „8b" ersetzt.
- 1.
- In § 3 Satz 1 Nummer 3a und § 166 Absatz 1 Nummer 2d wird jeweils die Angabe „8a" durch die Angabe „8b" ersetzt.
- 2.
- § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
- „d)
- Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,".
Zitat in folgenden NormenRentenwertbestimmungsverordnung 2026 (RWBestV 2026)
V. v. 16.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 178
Eingangsformel RWBestV 2026 ... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143 ) geändert worden ist, - des § 23 Absatz 4 und des § 26 des Gesetzes ...
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Altersgeldgesetz, zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Nachversicherung bei einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
A. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 230
Eingangsformel ZustÜbBMSAnO ... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143 ) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, - ... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 143 Absatz 8 Satz 1 des Sechsten Buchs ... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143 ) geändert worden ist, - § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 ... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143 ) geändert worden ist, die folgende ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 173
Eingangsformel 3. AMPreisVÄndV ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143 ) geändert worden ...
Zweite Verordnung zur Änderung der IOP-Governance-Verordnung
V. v. 08.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 167
Eingangsformel 2. GIGVÄndV 1) ... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143 ) geändert worden ist: --- 1) Notifiziert gemäß der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenApothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Artikel 6 ApoVWG Änderung des Arzneimittelgesetzes ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Artikel 2 ElAufÜbEG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 1684 Absatz 4 ...
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
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