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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 69 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 69 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 abgenommen, von denen mindestens eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer ist.
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