(1) Jedes Prüfungsfach der mündlichen Abschlussprüfung wird einzeln bewertet.
(2) Die oder der jeweilige Fachprüfende schlägt die Bewertung vor.
(3) 1Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung berechnet. 2Die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der in den Prüfungsfächern erbrachten Leistungen.