Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 71 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 71 Klausuren der schriftlichen Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Klausuren.

(2) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten.

(3) 1Die Aufgaben für die Klausuren dürfen nur den Lehrgebieten entnommen werden, für die im Rahmenlehrplan mindestens 20 Unterrichtsstunden im Abschlusslehrgang der fachtheoretischen Ausbildung vorgesehen sind. 2In jeder Klausur dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.

(4) 1Die Aufgaben für die Klausuren werden vom Prüfungsamt bestimmt. 2Das Bildungszentrum der Bundeswehr schlägt die Aufgaben vor.

(5) Die Vorschläge und die Aufgaben für die Klausuren sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur unter Verschluss zu halten.

(6) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Das Bildungszentrum der Bundeswehr erstellt im Auftrag des Prüfungsamts eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.

Anzeige