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§ 71 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42
Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 19 Vorschriften zitiert
Abschnitt 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 70
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§ 72
§ 71 Straftaten
(1) Nach
§ 75 Absatz 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes
wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 22
oder
§ 49 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.
(2) Wer durch eine in
§ 72 Absatz 1
bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes
genannte Krankheit, einen in
§ 7 des Infektionsschutzgesetzes
genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach
§ 15 Absatz 1 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes
genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach
§ 74 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
strafbar.
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