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§ 729 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 729 Auflösungsgründe



(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:

1.
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;

2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

3.
Kündigung der Gesellschaft;

4.
Auflösungsbeschluss.

(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

(3) 1Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.



 
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Frühere Fassungen von § 729 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 729 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 729 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 169 BGB Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
... nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden ...
§ 733 BGB Anmeldung der Auflösung (vom 01.01.2024)
... Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ( § 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im ... und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft ( § 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ) entfällt die Eintragung der Auflösung. (2) Ist aufgrund einer Vereinbarung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... anerkannt hat. Kapitel 5 Auflösung der Gesellschaft § 729 Auflösungsgründe (1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:  ... Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ( § 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der ... und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft ( § 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ) entfällt die Eintragung der Auflösung. (2) Ist aufgrund einer Vereinbarung ...