§ 72 Erlöschen
(1)
1Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen im Einklang mit Artikel 66 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2024/1348, wenn der Ausländer
- 1.
- eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet,
- 2.
- auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaats erworben hat oder
- 3.
- nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat.
2Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
(3) 1Gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar gegen das Erlöschen besteht nicht. 2Der Ausländer erhält auf Antrag eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1.
Frühere Fassungen von § 72 AsylG
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interne Verweise§ 73b AsylG Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme (vom 12.06.2026) ... widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung ... den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt § 72 Absatz 2 ab der Vollziehbarkeit der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes ... Angabe „Erlöschen," die Angabe „Entzug," eingefügt. 78. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt: „§ 72 Erlöschen ... die Angabe „Entzug," eingefügt. 78. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt: „§ 72 Erlöschen (1) Die Anerkennung als ... 78. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt: „ § 72 Erlöschen (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des ...
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes ... 8 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung". 17. Die §§ 72 bis 73c werden wie folgt gefasst: „§ 72 Erlöschen (1) Die ... 17. Die §§ 72 bis 73c werden wie folgt gefasst: „ § 72 Erlöschen (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des ... widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der ... mehr wirksam, gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 75 Absatz 2 gilt § 72 Absatz 2 ab der Vollziehbarkeit der Entscheidung. § 73c Ausländische Anerkennung als ... seine Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer der in § 72 Absatz 1 genannten Umstände eintritt. Der Ausländer hat den Reiseausweis unverzüglich bei ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat" ersetzt. 45. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die ... widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend." g) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ...
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