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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EUAufhAsylRUG k.a.Abk.)

G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Geltung ab 28.08.2007, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes



Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft".

b)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz".

c)
Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates".

2.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) beantragen."

3.
In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559)" gestrichen.

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,

2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder

3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.

Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes."

5.
§ 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist."

6.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt und nach dem Wort „Flüchtlinge" wird die Angabe „(Bundesamt)" eingefügt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden. Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt Stellung nehmen. Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam befinden oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.

(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

(3) Entscheidungen über Asylanträge und sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Organisationen, die im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet tätig sind."

8.
In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.

9.
§ 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „Aufenthaltsgenehmigung" durch das Wort „Aufenthaltstitel" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5" durch die Angabe „Nr. 1a bis 5" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „es sei denn," die Wörter „es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder" eingefügt.

10.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden vor den Wörtern „im Besitz" die Wörter „freizügigkeitsberechtigt oder" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde."

11.
In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthaltsgenehmigungen" durch das Wort „Aufenthaltstitel" ersetzt.

12.
In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „in der der Ausländer sich mündlich verständigen kann" durch die Wörter „deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann" ersetzt.

13.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder".

b)
In Absatz 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern „auf Grund" die Wörter „von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder" eingefügt.

14.
§ 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haftantrag stellt oder der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt."

15.
In § 22a Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Grund" die Wörter „von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder" eingefügt.

16.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Nach der Asylantragstellung unterrichtet das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen" durch die Wörter „ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und

2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe

a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder

b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird."

17.
Dem § 25 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen."

18.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz".

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Dem Wortlaut von Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 erfüllen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten und Kinder von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft."

19.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder".

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

20.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates

Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist."

21.
§ 28 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 1a und 2 ersetzt:

„(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden."

22.
§ 29 Abs. 3 wird aufgehoben.

23.
In § 29a Abs. 2 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" eingefügt.

24.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter „für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nr. 7 werden nach den Wörtern „gestellt wird" die Wörter „oder nach § 14a als gestellt gilt" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter „des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2" ersetzt.

25.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Rechtsbehelfsbelehrung" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, werden zusätzlich über die Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich daraus ergeben."

cc)
Im neuen Satz 4 wird nach der Angabe „§ 26a" die Angabe „oder § 27a" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt war."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 als Asylberechtigter anerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 abgesehen werden. Wird einem Ausländer nach § 26 Abs. 4 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden."

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Wird der Asylantrag nach § 27a als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist."

26.
In § 32 Satz 1 werden die Wörter „die in § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen" durch die Wörter „ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt" ersetzt.

27.
In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wird und" durch die Wörter „und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er" ersetzt.

28.
§ 34a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 26a)" die Wörter „oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a)" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" durcn die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „in den sicheren Drittstaat" durch die Wörter „nach Absatz 1" ersetzt.

29.
§ 35 Satz 2 wird aufgehoben.

30.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Anerkennung" die Wörter „als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt.

31.
In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt.

32.
In § 42 Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt.

33.
§ 43 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus."

34.
Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und mediziniscne Versorgung beraten können."

35.
§ 48 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder".

36.
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „dass der Asylantrag" werden das Wort „unzulässig" und ein Komma eingefügt.

b)
Die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7" wird durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt.

37.
In § 52 wird nach der Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3" die Angabe „, des § 14a" eingefügt.

38.
§ 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat."

39.
§ 55 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist."

40.
§ 58 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes gewährt hat."

41.
Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet."

42.
§ 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Tagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen."

43.
In § 71 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „der Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder" gestrichen.

44.
In § 71a Abs. 1 werden die Wörter „mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren geschlossen hat" durch die Wörter „für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat" ersetzt.

45.
§ 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen," durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,".

46.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden."

c)
Absatz 2a Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Ausländer ableiten und ob bei ihnen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 2b vorliegen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen."

d)
Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b und 2c eingefügt:

„(2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. In den Fällen des § 26 Abs. 4 ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Flüchtlingseigenschaft des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte.

(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag."

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist dem Ausländer schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben."

f)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend."

g)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen."

47.
§ 73a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 73 gilt entsprechend."

48.
Dem § 75 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt."

49.
In § 78 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „von zwei Wochen" durch die Wörter „eines Monats" ersetzt.

50.
§ 88 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren bestimmen, insbesondere für

1.
Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere Staaten,

2.
Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen anderer Staaten,

3.
den Informationsaustausch mit anderen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mitteilungen an die betroffenen Ausländer und

4.
die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich von Fingerabdrücken der betroffenen Ausländer."

51.
In der Anlage I (zu § 26a) werden die Wörter „Finnland", „Österreich", „Polen", „Schweden" und „Tschechische Republik" gestrichen.

52.
In der Anlage II (zu § 29a) werden die Wörter „Bulgarien", „Polen", „Rumänien", „Slowakische Republik", „Tschechische Republik" und „Ungarn" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EUAufhAsylRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUAufhAsylRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 645
Eingangsformel AsylZBV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), der durch Artikel 3 Nr. 50 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) neu gefasst worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
Bekanntmachung AsylVfGNeuB
... 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), 21. den am 28. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten Gesetzes. (gesamter Text und historische Fassungen siehe ...