1Eine Bestätigung zur partiellen Berufsausübung, die nach
§ 2 Absatz 3b des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.
2Sie gilt als Erlaubnis nach
§ 53 und erlaubt das Ausüben einer vorbehaltenen Tätigkeit nach
§ 5 im bisherigen Umfang.