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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 72 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 72 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht aus mindestens zwei und höchstens vier praktischen Aufgabenstellungen in nichtkomplexen Pflegesituationen.
(2) 1Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht länger als 100 Minuten dauern und ist als Patientenprüfung ausgestaltet. 2Die zu pflegenden Menschen oder eine vertretungsberechtigte Person sowie das für den zu pflegenden Menschen zuständige Fachpersonal müssen zuvor darin eingewilligt haben.
(3) 1Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Aufgabenstellungen und die Kompetenzbereiche der Anlage 1, auf die sich der praktische Teil der Kenntnisprüfung erstreckt, fest. 2Sie kann der Ausgestaltung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung als Simulationsprüfung zustimmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/72_PflFAssAPrV.htm
