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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 73 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 73 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
Der praktische Teil der Kenntnisprüfung findet in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.
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