(1)
1Für den Umtausch der Aktien einer übertragenden Gesellschaft gilt §
73 Abs. 1 und 2 des
Aktiengesetzes, bei Zusammenlegung von Aktien dieser Gesellschaft §
226 Abs. 1 und 2 des
Aktiengesetzes über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend.
2Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
(2) Ist der übernehmende Rechtsträger ebenfalls eine Aktiengesellschaft, so gelten ferner §
73 Abs. 3 des
Aktiengesetzes sowie bei Zusammenlegung von Aktien §
73 Abs. 4 und §
226 Abs. 3 des
Aktiengesetzes entsprechend.
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51