(1) 1Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
- 1.
- Pharmakologie und Toxikologie,
- 2.
- Pathologie,
- 3.
- Hygiene, Mikrobiologie und Virologie,
- 4.
- Innere Medizin,
- 5.
- Dermatologie und Allergologie.
2Er umfasst außerdem die folgenden Querschnittsbereiche:
- 1.
- Notfallmedizin,
- 2.
- Schmerzmedizin,
- 3.
- Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen,
- 4.
- Klinische Werkstoffkunde,
- 5.
- Orale Medizin und systemische Aspekte,
- 6.
- Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich,
- 7.
- Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie,
- 8.
- Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,
- 9.
- Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.
(2) 1Im schriftlichen Teil hat der oder die Studierende schriftlich gestellte Prüfungsfragen unter Aufsicht zu beantworten (Aufsichtsarbeit). 2Er oder sie hat die aus seiner oder ihrer Sicht im Sinne der Aufgabenstellung richtige Prüfungsantwort anzugeben. 3Der schriftliche Teil kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungsfragen müssen auf die Kenntnisse abgestellt sein, die für den Zahnarzt und die Zahnärztin allgemein erforderlich sind, und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(4) 1Der schriftliche Teil findet an einem Tag statt. 2Er dauert fünf Stunden.
(5) 1Die Zahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Prüfungsfragen beträgt 200. 2Die Prüfungsfragen sollen möglichst alle in Absatz 1 genannten Fächer und Querschnittsbereiche angemessen abdecken und können übergreifend gestellt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 73 ZApprO Durchführung des schriftlichen Teils ... Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des § 72 Absatz 3 , fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsfragen ... der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die nach § 72 Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Zahl der Prüfungsfragen mindert sich entsprechend. Für das ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335