Artikel 73 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 73 Änderung der Markenverordnung


Artikel 73 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 MarkenV § 5, § 25

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein Komma und die Wörter „die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist," eingefügt.

2.
In § 25 Nummer 15 werden nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen Rechts" ein Komma und die Wörter „die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 73 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 73 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 6 2. PatRMoG Änderung der Markenverordnung
... Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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