1Die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürfen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zwischen der nach
§ 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn übermittelt werden.
2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.