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§ 73 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 73 Ausübender Künstler



Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.

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Zitierungen von § 73 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 UrhG Öffentliche Wiedergabe (vom 01.03.2018)
... Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler ( § 73 ) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene ...
§ 97 UrhG Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (vom 01.09.2008)
... Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler ( § 73 ) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung ...
§ 125 UrhG Schutz des ausübenden Künstlers
... Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre ...
§ 137f UrhG Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
... Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler ( § 73 ), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... 72 Lichtbilder Abschnitt 3 Schutz des ausübenden Künstlers § 73 Ausübender Künstler § 74 Anerkennung als ausübender ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73 ) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung ...