Die Vergütungen im Sinne des §
50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
- 1.
- im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- 2.
- im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
- 3.
- im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 2 JStG 2009 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ... I S. 1191), in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind." 3. In § 73c werden im einleitenden Satzteil die Wörter Aufsichtsratsvergütungen oder die" ... 7. § 84 Abs. 3h wird wie folgt gefasst: (3h) Die §§ 73a, 73c , 73d Abs. 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes ...
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293