Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 74 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |

§ 74 Zweck der Kenntnisprüfung



Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die zu prüfende Person über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlich sind.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 74 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 12 MTAPrV (zu § 88 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
... . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 74 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und ...