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Abschnitt 3 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes

Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung

§ 74 Zweck der Kenntnisprüfung



Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die zu prüfende Person über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlich sind.


§ 75 Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung



(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.

(2) 1Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. 2Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 51 Absatz 2 des MT-Berufe-Gesetzes ablegen kann.

(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend.


§ 76 Teile der Kenntnisprüfung



Die Kenntnisprüfung besteht aus

1.
einem mündlichen Teil und

2.
einem praktischen Teil.


§ 77 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 1.

(2) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I, II und III der Anlage 2.

(3) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 3.

(4) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin beantragt hat, erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 4.

(5) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung soll für jede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.


§ 78 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.


§ 79 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung



Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.


§ 80 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, von denen der mündliche Teil der Kenntnisprüfung abgenommen worden ist.

(2) 1Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". 2Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht.

(3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden" bewerten.


§ 81 Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.


§ 82 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Aufgabenstellungen aus dem jeweiligen Beruf.

(2) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Aufgabenstellungen und die Kompetenzbereiche der Anlage 1, 2, 3 oder 4, auf die sich der praktische Teil der Kenntnisprüfung erstreckt, fest.

(3) 1Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht länger als 120 Minuten dauern. 2Sie ist als Prüfung einer konkreten praktischen Aufgabenstellung aus dem jeweiligen Beruf auszugestalten. 3Wenn die Prüfung unter Einbezug einer Patientin oder eines Patienten durchgeführt wird, müssen die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt darin eingewilligt haben. 4Die Anforderungen des § 83 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), bleiben unberührt.


§ 83 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Aufgabenstellungen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.


§ 84 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.

(2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfenden Person beziehen.


§ 85 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil abgenommen haben.

(2) Für jede Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

(3) 1Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". 2Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht.

(4) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden" bewerten.


§ 86 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Wer eine Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.


§ 87 Bestehen der Kenntnisprüfung



Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung bestanden hat.


§ 88 Bescheinigung



(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 12 zu verwenden.


Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang

§ 89 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs



(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist, dass die antragstellende Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwirbt, die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlich sind (Lehrgangsziel).

(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.


§ 90 Durchführung des Anpassungslehrgangs



(1) 1Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt. 2Die Berufsausübung wird entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch

1.
theoretischen und praktischen Unterricht,

2.
eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder

3.
theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

(5) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung in Form eines Abschlussgesprächs ab.

(6) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend.


§ 91 Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs



(1) Mit dem Abschlussgespräch wird überprüft, ob die antragstellende Person das Lehrgangsziel des Anpassungslehrgangs erreicht hat.

(2) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im Anpassungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.


§ 92 Durchführung des Abschlussgesprächs



(1) Das Abschlussgespräch wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und eine Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.

(2) Während des Abschlussgesprächs sind den Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet.


§ 93 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs



(1) Die im Abschlussgespräch erbrachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten.

(2) 1Das Abschlussgespräch wird entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden" bewertet. 2Mit „bestanden" wird die Leistung bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt und damit mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht.

(3) Der Anpassungslehrgang wurde erfolgreich absolviert, wenn die im Abschlussgespräch erbrachte Leistung von allen Fachprüferinnen und Fachprüfern mit „bestanden" bewertet worden ist.


§ 94 Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs



(1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheiden die Fachprüferinnen und Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.

(2) 1Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 2Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.

(3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlängerung mit „nicht bestanden" bewertet, darf die antragstellende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.


§ 95 Bescheinigung



(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 13 zu verwenden.