(1) Hochschulen können bis zum 31. Dezember 2030 die praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums und die Praxisbegleitung von Hebammenschulen durchführen lassen.
(2)
1Die Hochschule schließt über die Zusammenarbeit nach Absatz 1 eine Kooperationsvereinbarung mit der Hebammenschule.
2Die Hochschule trägt die Verantwortung dafür, dass das Studienziel gemäß
§ 9 erreicht wird.
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359