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§ 75 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 75 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung



(1) Aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung wird die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung berechnet.

(2) Die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Klausuren.

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