Tools:
Update via:
§ 75 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
| |
§ 75 Festlegungen der Bundesnetzagentur
Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenverarbeitung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
- 1.
- im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare Kommunikation mit dem intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 2.
- zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbesondere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und Formblättern,
- 3.
- zu den näheren Anforderungen nach Kapitel 2 und 3 Abschnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung der Pflichten der an der Datenkommunikation Beteiligten,
- 4.
- zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung sowie ab 2026 auf Basis der Bewertung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 60 Absatz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und zur Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen sowie zu Sonderregelungen für den Bereich Gas,
- 5.
- zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen,
- 6.
- zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways für die erforderliche Datenkommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4,
- 7.
- zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,
- 8.
- zu Fällen notwendiger Datenverarbeitung, insbesondere zu Zwecken der zulässigen Datenverarbeitung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,
- 9.
- zur Verpflichtung der zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen, Messwerte zu löschen,
- 10.
- zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch im Sinne der §§ 52 und 60 Absatz 1 zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 27. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 75 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 90 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell | vor 26.11.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 75 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 MsbG Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetriebs (vom 01.01.2023)
... 60 benannten Prozesse einschließlich und, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die ... weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, ...
§ 54 MsbG Transparenzvorgaben für Verträge
... Vorgaben der Bundesnetzagentur zu entsprechen, die diese über Festlegungen nach § 75 Nummer 2 macht. (3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle betreffenden ...
§ 57 MsbG Erhebung von Stammdaten
... nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum ...
§ 60 MsbG Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung (vom 01.01.2023)
... möglich bewertet und die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis ... Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den Messstellenbetreiber ganz oder ... Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen. (5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze ...
§ 63 MsbG Übermittlung von Stammdaten; Löschung
... von § 57 dem Netzbetreiber oder den von der Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach § 75 benannten Stellen Stammdaten mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways zu übermitteln. ...
§ 66 MsbG Messwertverarbeitung zu Zwecken des Netzbetreibers; Übermittlungspflicht; Löschung (vom 01.01.2023)
... 10. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten. (2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber ... 3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. (3) Der Netzbetreiber muss sämtliche ...
§ 67 MsbG Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung (vom 01.01.2023)
... 10. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten. (2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von ... 3. die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten. (3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss ...
§ 68 MsbG Messwertverarbeitung zu Zwecken des Bilanzkreisverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung (vom 26.11.2019)
... 3. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten. (2) Standardmäßig übermittelt der ... sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind. (3) Der Bilanzkreisverantwortliche muss sämtliche ...
§ 69 MsbG Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung (vom 01.01.2023)
... 8. Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten. (2) Standardmäßig übermittelt der ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... (EnWG) 3.500 bis 100.000 5 Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG 3.500 bis 100.000 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... die Wörter „und, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt," eingefügt. 3b. In § 36 Absatz 1 zweiter Halbsatz wird nach ... möglich bewertet und die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von ... Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den Messstellenbetreiber ganz oder ... zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt" eingefügt. 9. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 90 2. DSAnpUG-EU Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt. 25. § 75 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/75_MsbG.htm