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Änderung § 75 MsbG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 75 MsbG, alle Änderungen durch Artikel 90 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des MsbG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 75 MsbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 75 MsbG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 90 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Festlegungen der Bundesnetzagentur


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

(Text neue Fassung)

Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenverarbeitung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1. im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare Kommunikation mit dem intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

2. zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbesondere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und Formblättern,

3. zu Anwendungsregeln für die Kapitel 2 und 3 Abschnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung der Pflichten der an der Datenkommunikation Beteiligten,

4. zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung vor und nach dem 31. Dezember 2019 sowie zu Sonderregelungen für den Bereich Gas,

5. zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen,

6. zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways für die erforderliche Datenkommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4,

7. zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,

vorherige Änderung

8. zu Fällen notwendiger Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, insbesondere zu Zwecken der zulässigen Datenverwendung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,

9. zur Verpflichtung der zum Datenumgang berechtigten Stellen, Messwerte zu löschen,



8. zu Fällen notwendiger Datenverarbeitung, insbesondere zu Zwecken der zulässigen Datenverarbeitung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,

9. zur Verpflichtung der zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen, Messwerte zu löschen,

10. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch im Sinne der §§ 52 und 60 Absatz 1 zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)