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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 75 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 75 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung erbrachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil abgenommen haben.
(2) Für jede Aufgabenstellung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.
(3) 1Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". 2Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht.
(4) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn beide Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstellung mit „bestanden" bewerten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/75_PflFAssAPrV.htm
