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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 74 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 74 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und § 13 Absatz 2 und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und § 13 Absatz 3 ist.
(2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfenden Person beziehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/74_PflFAssAPrV.htm
